Gesetzliche Grundlagen
Einige gesetzliche Grundlagen der Schulpsychologie
Aufgaben und Struktur der Schulpsychologie und die Koordination der psychosozialen Unterstützung im Schulwesen sind in einem speziellen Erlass (RS Nr. 28/2018) geregelt. Ein weiterer Erlass (RS Nr. 19/2021) regelt, für welche Aufgabenbereiche der Schulpsychologie auch beim Österreichischen Zentrum für psychologische Gesundheitsförderung im Schulbereich (ÖZPGS) beschäftigte Psychologinnen und Psychologen eingesetzt werden können und welche Aufgaben Bundesbediensteten vorbehalten bleiben.
Die Schulpsychologie in den Bundesgesetzen
Die Schulpsychologie ist mehrfach in Bundesgesetzen verankert:
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
In §18 Abs 7 festgelegt, dass für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen im Präsidialbereich der Bildungsdirektionen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten ist.
Schulpflichtgesetz
Im Schulpflichtgesetz sind verschiedene Gutachtertätigkeiten der Schulpsychologie festgelegt, z.B. wenn die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf vorzeitigen Besuch der Volksschule (siehe §7 Abs 4 ) einbringen. Oder im Zuge der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (siehe §8 Abs 1) ). Voraussetzung ist immer, dass die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur schulpsychologischen Begutachtung vorliegt (siehe §32 Abs 3 Psychologengesetz).
Weiters ist in §25 Abs 2 festgehalten, dass im Zuge von Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht die Schulpsychologie von der Schulleitung einzubeziehen ist, wenn Schulpflichtverletzungen trotz entsprechender Maßnahmen bzw. Gespräche zwischen Klassenlehrkräften und Erziehungsberechtigten andauern.
Schulunterrichtsgesetz
In §19 Abs 4 ist festgehalten, dass die Schulpsychologie bei der Erarbeitung von Förder- bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation im Zuge der Information von Erziehungsberechtigten über schwerwiegende Pflichtverletzungen von Schülerinnen insbesondere zur Ursachenklärung heranzuziehen ist.
Wenn im Falle besonders begabter Schüler/innen Schullaufbahnverkürzungen angestrebt werden, ist im Zweifel ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Dies betrifft das Überspringen von Schulstufen §26 Abs 1 als auch das Überspringen an den "Nahtstellen" §26a Abs 1.
Ferner ist die Schulpsychologie auch in den Lehrplanverordnungen zum Bildungs- und Berufsorientierungsunterricht als orientierungsunterstützende Beratungseinrichtung angeführt.
Suchtmittelgesetz
Bei Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch einer Schülerin / eines Schülers ist gemäß §13 Abs 1 zusätzlich zu einer schulärztlichen Untersuchung erforderlichenfalls die Schulpsychologie beizuziehen.