Rechtliches
Wichtige Hinweise zum Schulwechsel
Unabhängig davon, für welchen weiteren Bildungsweg sich Eltern und ihre Kinder nach der Volksschule entscheiden, es sind später immer mehrere Wege im Bildungssystem offen. Kennzeichen des österreichischen Bildungssystems ist einerseits die starke Differenzierung (ein breites – auf unterschiedliche Bedürfnisse zugeschnittenes – Angebot an Schulformen) und andererseits, dass es viele Möglichkeiten von Übergängen gibt, die eine einmal getroffene Wahl nicht zu einer Bildungssackgasse werden lassen. Die nach der Volksschule notwendige Entscheidung für Mittelschule oder AHS lässt in jedem Fall mehrere Zukunftsperspektiven offen. Das heißt für eine Entscheidung für die Mittelschule, dass danach ebenso der Weg zur Matura durch den Besuch von Oberstufengymnasien oder von berufsbildenden höhere Schulen möglich ist.
Prinzipiell kann man das österreichische Bildungssystem in folgende Abschnitte unterteilen:
Primarstufe | Dauer: Schulart: Abschluss: | 4 Jahre Volksschule Volksschulabschluss |
Sekundarstufe I | Dauer: Schularten: Abschlusszeugnis und ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung | 4 Jahre Mittelschule oder AHS- Unterstufe nur nach Mittelschule |
Sekundarstufe II | Dauer: Schularten:
Abschlüsse: | 1-5 Jahre AHS-Oberstufe, Polytechnische Schule und Berufsschule, berufsbildende mittlere und höhere Schule Je nach Schulart (Lehrabschlussprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfung, Reifeprüfung) |
Postsekundär- und Tertiärstufe | Dauer: Studienmöglichkeiten: Abschlüsse: | 2 bis 6 - 7 Jahre Kollegs/Aufbaulehrgang, Fachhochschule, Hochschule, Universität Je nach Studienart (Diplom, Lehramt, Bachelor- und Master, Doktorat bzw. PhD) |
Unabhängig davon, welche Schulart (Mittelschule oder AHS) konkret nach der Volksschule im Sekundarbereich I besucht wird, ist es mit dem entsprechenden Zeugnis prinzipiell möglich, in jede Schulart im Sekundarbereich II (Oberstufe der AHS, BMHS) zu gelangen. Das Gleiche gilt auch für den Zugang zur tertiären Bildung: Die Reifeprüfung höherer Schulen als Voraussetzung für ein Studium an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Kollegs und kann durch eine Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung oder eine Eignungsprüfung zum Studium (Kunstuniversitäten) ersetzt werden. Diese prinzipiellen Möglichkeiten sind aber natürlich teilweise mit gewissen Bedingungen verbunden.
Die Schulinfostelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Schulservicestellen in den Bundesländern geben nähere Auskünfte darüber.
Besonderheiten der Mittelschule | Besonderheiten der AHS |
Grundsätzliche Aufgabe (Vgl. SchOG § 21a):
| Grundsätzliche Aufgabe:
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Pädagogische Merkmale und Besonderheiten zur Differenzierung und Individualisierung der Mittelschule (MS) | Pädagogische Merkmale und Besonderheiten zur Differenzierung und Individualisierung der AHS |
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In den Schulgesetzen ist definiert, für welche Schularten und unter welchen Bedingungen die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahme- oder Eignungsprüfung notwendig ist, um aufgenommen zu werden.
Im Falle des Übergangs von der Volksschule in daran anschließende Bildungsgänge trifft dies in folgenden Fällen zu:
Schularten | Überblick über die Aufnahmevoraussetzungen |
AHS |
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MS |
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Voraussetzung für die Zulassung zur Aufnahme- und Eignungsprüfung ist natürlich, dass die anderen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt werden (z.B. erfolgreicher Abschluss der Volksschule). Prinzipiell ist die Prüfung zum Sommertermin abzulegen. Der Herbsttermin dient zum Nachholen der Prüfung, wenn ein Antreten zum ersten Termin aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht möglich war. Eine bereits abgelegte Prüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
Die Prüfungsgebiete der Aufnahmeprüfung in die AHS sind die Lehrplaninhalte der 4. Klasse Volksschule derjenigen Pflichtgegenstände, die mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind. Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Kann der Schüler bzw. die Schülerin trotz bestandener Aufnahmeprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, muss diese auf Verlangen der Erziehungsberechtigten ein Zeugnis ausstellen, aus dem hervorgeht, dass sie bzw. er die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Diese Bescheinigung hat dann Gültigkeit für alle allgemeinbildenden Schulen: Eine Aufnahme an einer anderen Schule, die noch Plätze frei hat, ist daher möglich.
Die genauen gesetzlichen Bestimmungen zu Aufnahme- und Eignungsprüfungen können in den §§ 6, 7 und 8 des Schulunterrichtsgesetzes nachgelesen werden.
Wie meldet man sich für eine Schule an? Wie ist das Aufnahmeverfahren?
So wie bei der Terminfestlegung der Aufnahme- und Eignungsprüfungen werden auch die Fristen zur Anmeldung in die AHS bzw. Mittelschule in jedem Bundesland durch die jeweilige Bildungsdirektion festgesetzt. Diese Frist beginnt üblicherweise nach dem Ende der Semesterferien.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter entscheidet, ob die Schülerin bzw. der Schüler (vorbehaltlich einer eventuell notwendigen Aufnahmsprüfung) aufgenommen wird. Die Kriterien der Reihung setzen sich zusammen aus der Eignung des Kindes (Schulleistungen), der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder des aufzunehmenden Kindes.
An der Amtstafel der Schule wird nach Ende der Anmeldefrist bekannt gegeben, welche Schülerinnen und Schüler schließlich im nächsten Schuljahr aufgenommen werden. Diejenigen Aufnahmebewerber, die nicht aufgenommen werden können, erhalten eine schriftliche Verständigung, aus der die Begründung für die Abweisung hervorgeht. Die Erziehungsberechtigten werden in diesem Fall von den Schulbehörden (Bildungsdirektionen) informiert, welche Schule der gleichen Schulart in der näheren Umgebung noch Plätze frei hat.
Für die Aufnahme in Privatschulen gelten diese Bestimmungen nicht. Hier erfolgt die Aufnahme durch einen Vertrag zwischen Schülerin und Schüler und dem Privatschulerhalter, wobei die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen natürlich gegeben sein müssen. Welche Schülerinnen und Schüler nach welchen Kriterien aber schließlich tatsächlich aufgenommen werden, ist Sache des Privatschulerhalters (weitere Details siehe § 5 Schulunterrichtsgesetz).
Das österreichische Schulsystem verfügt über viele Wahlmöglichkeiten und auch über Möglichkeiten, eine Entscheidung für eine höhere Bildung erst an der Schnittstelle zwischen Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (Oberstufe) zu treffen. Da die Lehrpläne in der Mittelschule und in der AHS grundsätzlich gleich sind, besteht die Option, mit entsprechendem Zeugnis die Oberstufe einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule zu wählen, um zu einem höheren Bildungsabschluss zu kommen. Die Durchlässigkeit des Bildungssystems ist also auf jeder Stufe gegeben.
Wenn schulische Schwierigkeiten, Über- oder Unterforderungsanzeichen, Probleme mit Mitschülern und dergleichen auftreten, sollte die Ursache nicht allein auf eine falsche Schulwahl zurückgeführt werden. Es ist dann auf jeden Fall ratsam, den Schwierigkeiten auf den Grund zu gehen, mit den Lehrerinnen und Lehrern darüber zu sprechen und sich eventuell auch an eine schulpsychologische Beratungsstelle an der jeweiligen Bildungsdirektion zu wenden. Manchmal kann auch ein Schulwechsel hilfreich. Wichtig ist auch hier eine offene und wertschätzende Kommunikation zwischen allen Beteiligten.
Welche rechtlichen Bestimmungen sollte man kennen?
Der Abschluss der Volksschule ist gleichzeitig der erste Schulabschluss (der "Primarausbildung") des Kindes. An diese Erstausbildung schließt nun die "Zweitausbildung" an, die für alle Kinder verpflichtend ist. Die Erziehungsberechtigten müssen nun ihr Kind an einer Schule, die diese "Zweitausbildung" anbietet anmelden, also an einer Mittelschule, einer AHS oder einer Sonderform einer dieser beiden Schularten.
Schulpflicht und Pflichtschule
Laut Schulpflichtgesetz besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September (oder wenn der Geburtstag auf den 1.9. fällt), dauert neun Schuljahre und wird durch den Besuch der Volksschule, der Mittelschule, der Sonderschule und im neunten Schuljahr auch der Polytechnischen Schule erfüllt. Diese Schulen gelten daher als Pflichtschulen. Für Pflichtschulen gibt es fix geregelte Schulsprengel. D.h. es ergibt sich aus der Wohnadresse des Kindes, welche Schule es besuchen muss. In dieser Schule muss das Kind dann – wenn die formalen Voraussetzungen (z.B. im Fall der Mittelschule der positive Volksschulabschluss) vorliegen – auch aufgenommen werden.
Die allgemeinbildende höhere Schule (AHS) ist dagegen keine Pflichtschule. Der Besuch dient aber selbstverständlich zur Erfüllung der Schulpflicht. Das Kind muss – auch wenn die formalen Voraussetzungen (z.B. kein „Befriedigend“ im Zeugnis) vorliegen – nicht aufgenommen werden. Es kann aus Platzmangel abgewiesen werden. Umgekehrt müssen Sie Eltern Ihr Kind nicht an der nächstgelegenen AHS anmelden und es gibt für die AHS auch keine Schulsprengel. Es steht Ihnen frei, welche Schule Sie für Ihr Kind auswählen.
Diese Wahlfreiheit gibt es auch für manche Mittelschulen: Schulen mit besonderem Schwerpunkt (z.B. Musik, Sport) oder Schulversuchen, sofern ein Berechtigungssprengel besteht. Privatschulen und Praxis-Mittelschule einer Pädagogischen Hochschule können unabhängig vom Schulsprengel besucht werden. Natürlich besteht auch hier kein Recht auf Aufnahme, Abweisungen sind möglich. Bei Schulen mit besonderem Schwerpunkt wird auch die Eignung überprüft.
Es ist jedenfalls Pflicht der Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass das Kind nach der Volksschule zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine weiterführende Schule besucht.
Die Aufnahme in eine Mittelschule
Die Aufnahme in eine Mittelschule erfolgt nach dem positiven Abschluss der Volksschule. Für Mittelschulen mit Schwerpunktsetzungen sind Eignungsprüfungen abzulegen (Sport, Musik). Da Mittelschulen zu den Pflichtschulen gehören, gilt hier die Sprengelregelung, d.h. jede Schule ist einem Schulsprengel zugeteilt. Der Wohnort des Kindes, an dem dieses amtlich gemeldet ist, entspricht dem jeweiligen Schulsprengel.
Die Aufnahme in eine AHS
Die Aufnahme in die 1. Klasse einer AHS setzt voraus, dass die Beurteilung in der vierten Schulstufe der Volksschule in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte.
Aber auch mit einer Beurteilung "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen ist eine Aufnahme in die AHS möglich. Es muss jedoch die Schulkonferenz der Volksschule feststellen, dass der/die Schüler/in auf Grund der sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der AHS genügen wird. Kinder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung an der AHS abzulegen.
Vor der Aufnahme in eine musische oder sportliche AHS muss eine Eignungsprüfung abgelegt werden.