Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

SchUG § 19 (4) Wenn das Verhalten eines Schülers/einer Schülerin auffällig ist, wenn der Schüler/die Schülerin seine/ihre Pflichten gemäß § 43 Abs.1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler/der Schülerin sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer/Lehrerin im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z. B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
SchUG § 43 (1) Die Schüler/Die Schülerinnen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler/Die Schülerin ist über Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers/einer Lehrerin verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
SchUG § 44 (1) … …. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler/der Schülerinnen sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z. B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen/Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
SchUG § 47 (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler/der Schülerinnen (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer/die Lehrerin in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schul- leiter/Schulleiterin (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieherinnen/Erzieher und Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter/die Schulleiterin einen Schüler/eine Schülerin in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers/der Schülerin (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers/der Schülerin außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hierbei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
SchUG § 48. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers/einer Schülerin erfordert, haben der Klassenvorstand/die Klassenvorständin oder der Schulleiter/die Schulleiterin (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter/die Schulleiterin dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.
SchUG § 49. (1) Wenn ein Schüler/Schülerin seine/ihre Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers/einer Schülerin eine dauernde Gefährdung von Mitschülern und Mitschülerinnen oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler/die Schülerin von der Schule auszuschließen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers/der Schülerin eine dauernde Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluss des Schülers/der Schülerin an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler /Der Schülerin ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler/der Schülerin zuzustellen. Gemäß § 67 SchUG werden in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Schülerinnen und Schülern, die nicht eigenberechtigt sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist von den Erziehungsberechtigten vertreten.
(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler/die Schülerin vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler/der Schülerin Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler/der Schülerin eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein/ihr Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er/sie aber sonst gegen seine/ihre Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluss des Schülers/der Schülerin mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluss erstreckt, weder als ordentlicher/ordentliche noch als außerordentlicher/außerordengliche Schüler/Schülerin zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers/der Schülerin eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler/Schülerinnen allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985
SchUG § 51. (3) Der Lehrer/Die Lehrerin hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schülerinnen und Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Hierbei hat er/sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
SchUG § 58. (1) Die Schülerin/Der Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schülerinnen und Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern, der Schulleiterin/dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertreterinnen und Schülervertretern folgende Rechte zu:
- Mitwirkungsrechte:
a) das Recht auf Anhörung,
b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schülerinnen und Schüler allgemein betreffen,
c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
d) das Recht auf Teilnahme an LehrerInnenkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schülerinnen/Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 3 sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrerinnen/Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an LehrerInnenkonferenzen zur Wahl von Lehrerinnenvertretern und Lehrervertretern,
e) das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
f) das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
2. Mitbestimmungsrechte:
a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,
b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss einer Schülerin/eines Schülers;
c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.
SchUG § 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten der Schülerin/des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrerinnen/Lehrern, der Schulleiterin/dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreterinnen/Klassenelternvertreter (§ 63a Abs.5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
1. Mitwirkungsrechte:
a) das Recht auf Anhörung,
b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schülerinnen/Schüler allgemein betreffen,
c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
d) das Recht auf Teilnahme an LehrerInnenkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schülerinnen/Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrerinnen/ Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an LehrerInnenkonferenzen zur Wahl von Lehrervertreterinnen/Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
e) das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
SchUG § 62. (1) Lehrerinnen/Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schülerinnen und Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.